st albertus
gemeinde

Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung für die Wahl des Gemeinderats
aufgrund der Wahlordnung vom 3.10.2019


1. Wahltermin
17. Nov. 2019        Wahlmöglichkeit nach 11.00 und 19.00h  Gottesdiensten
24. Nov. 2019        Wahlmöglichkeit nach 11.00h Gottesdienst


2. Wahlvorstand
Margareta Klee, Vorsitzende, Jörg Schollmayer, Dr. Michael Coridaß stv. 

3. Ankündigung und Kandidatenbenennung
6. Okt. 2019         Ankündigung der Gemeinderatswahl im 11.00h Gottesdienst

bis 27. Okt. 2019 Meldung der Kandidaten

Wahlvorschläge sind an den Wahlvorstand, z.H. der Vorsitzenden Margareta Klee mit Angabe von Namen, Vornamen, Alter, Beruf und Wohnort  zu richten:
margareta.klee@web.de 

4. Vorstellung der Kandidatinnen
3. Nov. 2019        Vorstellung der Kandidaten im 11.00h Gottesdienst

5. Bekanntgabe Wahlergebnis
24. Nov. 2019     anschließende Auszählung aller Wahlzettel nach 11. h Gottesdienst und Bekanntgabe des Ergebnisses


Mainz  4.10.2019
Der Wahlvorstand
Margareta Klee
Jörg Schollmayer
Dr. Michael Coridaß (stv.)



Wahlordnung 2019  für den Gemeinderat St. Albertus, Mainz

 

Die Personalgemeinde St. Albertus gibt sich folgende Wahlordnung;

Beschluß des Gemeinderats vom 3. Oktober 2019:

 

§ 1Amtsdauer,  Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt mindestens drei, maximal sechs.

Der Gemeinderat kann weitere Mitglieder kooptieren.

(2) Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre.

(3) Der Gemeinderat bestimmt den Wahltermin.

(4) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr, die sich der Gemeinde zugehörig fühlen.

 

§ 2 Vorbereitung der Wahl

(1) Der Gemeinderat beruft einen Wahlvorstand, der aus mindestens 2 Personen und mindestens einer Stellvertretung besteht..

(2) Dieser veranlasst spätestens 4 Wochen vor der Wahl die offizielle Wahlbekanntmachung im Gottesdienst, durch Aushang und Rundmail/Homepage.

 

§ 3 Wahlvorschläge

(1) Jedes Gemeindemitglied kann Kandidatinnen/ Kandidaten  mit Angabe von Namen, Vornamen, Alter, Beruf und Wohnort benennen.

An einer Kandidatur interessierte Gemeindemitglieder können sich selbst vorschlagen.

(2) Wahlvorschläge müssen spätestens zwei Wochen vor dem

Wahltermin dem Wahlvorstand vorliegen.

(3) Der Wahlvorstand stellt aus den eingegangenen Wahlvorschlägen dieKandidatenliste/Stimmzettel zusammen. Diese enthalten von allen Kandidaten den Namen, Vornamen, Alter, Beruf und  Wohnort. 

Die Reihenfolge wird durch das Los bestimmt. 

 

§ 4 Wahlverfahren

(1) Die Wahl erfolgt öffentlich im Anschluß an Gottesdienste an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden mit geheimer Stimmabgabe .                                           

(2) Alle Wählenden tragen sich bei der Stimmabgabe in die ausliegende Wählerliste ein.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Abgabe des ersten

Stimmzettels, dass die Wahlurne leer und versiegelt ist. 

(4)  Jede/jeder Wahlberechtigte kann höchstens so viele Namen wählbarer Personen im Stimmzettel ankreuzen, wie

Mitglieder des Gemeinderates  zu wählen sind.

  

§ 5 Feststellung des Wahlergebnisses

 

(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluss der

Wahlhandlung das Wahlergebnis fest. Die Auszählung ist öffentlich.

(2)  Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr

Namen angekreuzt sind, als Personen zu wählen sind, oder wenn sich auf ihm weitere handschriftliche Zusätze befinden. 

(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und zwar so viele Personen, wie Mitglieder des Pfarrgemeinderats.

Die übrigen Kandidaten, für die Stimmen abgegeben wurden,

sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmenzahl. Sie rücken beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes für den Rest der Amtszeit nach.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Über die Wahlhandlung, die Stimmenauszählung und die

Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Wahlvorstand eine

Niederschrift an, die von allen Mitgliedern zu unterschreiben.

(5) Jeder Wahlberechtigte  kann gegen die Wahl innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlvorstand Einspruch erheben. Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch mit schriftlicher Begründung.

 

§ 6  Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Konstituierung

(1) Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis an dem auf den Wahltermin folgenden Sonntag in den Gottesdiensten zu vermelden sowie durch Aushang bekannt zu geben.

Weiterhin kann es per E-Mail-Rundschreiben und auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden.

(2) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates findet spätestens vier Wochen nach der Wahl auf Einladung der/des bisherige Gemeinderatsvorsitzenden statt.

(3) In dieser Sitzung erklärt jede/jeder Gewählte persönlich, ob

sie/er die Wahl annimmt. Erst danach kann über eine Kooptation

weiterer Mitglieder entschieden werden.

(4) Spätestens in der zweiten Sitzung ist die/ der Vorsitzende zu

wählen, die/der mit ihrer/seiner Wahl die Leitung der Sitzung

übernimmt.

  

Mainz, den 3. Oktober 2019